Sonntag, 29. Juli 2018

Genscheren-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Pflanzen, die mit sogenannten Genscheren-Verfahren gezüchtet werden, fallen unter den europarechtlichen Begriff des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) und unterliegen daher den Beschränkungen der Freisetzungsrichtlinie von 2001. Die Verträglichkeit der entsprechenden Pflanzen muss demnach umfangreich überprüft werden, auch ist eine Kennzeichnung im Verkauf als gentechnisch veränderte Pflanze notwendig. Die Richter verneinten die Frage, ob die vorgenannten neuen Gentechniken, die unter dem Begriff "Genome Editing" zusammengefasst werden, noch unter die Mutagenese-Ausnahme der Freisetzungsrichtlinie fallen. Die Folgen und Gefahren der neuen Gentechnik verglichen die Richter mit jenen der Transgenese, bei der fremde DNA in das Erbgut eingeführt wird und sprachen sich daher für die Anwendung der Freisetzungsrichtlinie aus. (LTO)

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