Mittwoch, 16. Februar 2005

Umweltinformationsgesetz

Das am Montag in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz des Bundes verpflichtet die betroffenen Verwaltungen jetzt, aktiv Umweltinformationen zu verbreiten. Anfragen sind in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten. Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte oder die Einsichtnahme in Unterlagen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Dies gilt für Fragen nach Stoffen, Energien, Lärm, Strahlung, Abfällen aller Art, dem Zustand von Gewässern und Landschaften sowie nach der Artenvielfalt. Auch besteht ein Auskunftsanspruch über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, soweit sie Teil politischer Konzepte sind oder sich in Rechts- und Verwaltungsvorschriften wiederfinden. Die Verwaltungen der Länder müssen das Gesetz sinngemäß anwenden und erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen erlassen.

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