Kleinstfeuer frei
Wegen mehrerer Fehlalarme weist die Feuerwehr der Stadt Halle (S.) darauf hin, dass das Abbrennen von Kleinstfeuern auf privaten Grundstücken zulässig ist. (§ 10 der städtischen Gefahrenabwehr-Verordnung) Bei Kleinstfeuern überschreitet die Grundfläche nicht den Durchmesser von einem Meter. Es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verbrannt werden. Das Verbrennen von pflanzlichen und anderen Abfällen ist nicht zulässig.
stulli - 18. Jun, 11:40
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